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Websites für Vereine, die auch nach dem Vorstandswechsel gepflegt werden

Für eingetragene gemeinnützige Vereine gilt der untere Rand jeder Preisspanne. Wichtiger als der Preis ist aber die Frage, wer die Seite in zwei Jahren aktualisiert.

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Eine Vereinswebsite scheitert selten am Geld und fast immer an der Pflege: Sie muss von Ehrenamtlichen ohne Einarbeitung aktuell gehalten werden können, sonst steht der Termin von 2023 noch 2027 auf der Startseite.

Warum Vereinswebsites veralten und was dagegen hilft

Eine Vereinswebsite wird nicht von einer Marketingabteilung gepflegt, sondern von jemandem, der das nebenbei macht — und der in drei Jahren jemand anderes ist. Jede Entscheidung beim Aufbau muss sich daran messen lassen. Konkret heißt das drei Dinge:

Termine gehören in eine pflegbare Liste, nicht in den Fließtext. Wenn das nächste Datum nur geändert werden kann, indem jemand einen Absatz umschreibt, wird es nicht geändert. Eine Terminliste mit Datum, Titel und Ort lässt sich in zwei Minuten aktualisieren.

Zugangsdaten gehören dem Verein, nicht einer Person. Domain, Hosting und Redaktionssystem laufen auf den Verein und liegen in den Vereinsunterlagen. Der häufigste Grund, warum eine Vereinsseite nicht mehr geändert werden kann, ist ein ausgetretenes Mitglied mit dem einzigen Passwort.

Die Anleitung ist Teil der Lieferung. Schriftlich, mit Bildern, für jemanden geschrieben, der beim Projekt nicht dabei war.

Was auf eine Vereinswebsite gehört

  • Wer wir sind und was wir tun — in zwei Absätzen, nicht in der Vereinsgeschichte seit 1954.
  • Termine als gepflegte Liste, die auch leer sein darf.
  • Mitglied werden mit Beitrag, Aufnahmebedingungen und Antrag zum Herunterladen.
  • Ansprechpartner mit Funktion — bei Vereinen wichtiger als bei Betrieben, weil Zuständigkeiten wechseln.
  • Satzung und Protokolle, soweit sie öffentlich sein sollen.
  • Spenden oder Fördermitgliedschaft, falls vorhanden, mit Angabe zur Gemeinnützigkeit.

Der Punkt, der Vereinen am häufigsten Ärger macht: Fotos

Fotos vom Sommerfest, vom Turnier, von der Jahreshauptversammlung — auf jeder Vereinsseite, und selten sauber abgesichert. Die Veröffentlichung erkennbarer Personen braucht eine Rechtsgrundlage. In der Praxis arbeitet man mit einer schriftlichen Einwilligung, bei Minderjährigen zusätzlich mit der der Sorgeberechtigten.

Wie sich das Kunsturhebergesetz und die DSGVO in diesem Punkt zueinander verhalten, ist unter Juristen bis heute umstritten. Genau deshalb ist die Einwilligung der pragmatische Weg: Sie trägt in beiden Auslegungen. Ein Formular, das beim Vereinseintritt mit unterschrieben wird, erspart die Diskussion — und die Möglichkeit, sie jederzeit zu widerrufen, gehört dazu.

Das Impressum eines eingetragenen Vereins braucht neben Anschrift und Kontakt die Vertretungsberechtigten — den Vorstand nach § 26 BGB mit Namen — sowie Registergericht und Vereinsregisternummer. Wer einen Newsletter oder regelmäßige Beiträge veröffentlicht, benennt zusätzlich einen Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV.

Redaktionssystem ist bei Vereinen kein Extra

Bei einem Betrieb, der zweimal im Jahr eine Preisliste ändert, ist ein Redaktionssystem überflüssiger Aufwand. Bei einem Verein mit Terminen und wechselnden Ansprechpartnern ist es die Voraussetzung dafür, dass die Seite überhaupt am Leben bleibt. Deshalb ist es hier im Umfang enthalten und wird nicht als Zusatzposten gerechnet.

Was das kostet

Für eingetragene gemeinnützige Vereine gilt der untere Rand der Spanne. Eine Seite mit acht bis zehn Unterseiten, Terminliste, Downloadbereich und Redaktionssystem liegt damit bei etwa 900 € bis 1.200 €; die vollständige Spanne für eine neue Website reicht von 600 € – 1.800 €. Hosting und Domain kosten beim EU-Anbieter rund 90 € im Jahr und laufen auf den Verein.

Eine Einschätzung für Ihren Fall liefert der Rechner auf der Preisseite.

Häufige Fragen aus Vereinen

Was muss ins Impressum eines Vereins?

Name und Anschrift des Vereins, die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten — beim eingetragenen Verein der Vorstand nach § 26 BGB mit Namen — sowie Registergericht und Vereinsregisternummer. Dazu eine E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Kanal. Bei einem Newsletter oder redaktionellen Beiträgen kommt ein Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV hinzu.

Dürfen wir Fotos vom Vereinsfest veröffentlichen?

Nicht ohne Weiteres. Die Veröffentlichung erkennbarer Personen braucht eine Rechtsgrundlage; in der Praxis wird mit Einwilligung gearbeitet, bei Minderjährigen zusätzlich mit der Einwilligung der Sorgeberechtigten. Das Verhältnis zwischen Kunsturhebergesetz und DSGVO ist unter Juristen umstritten — deshalb ist die schriftliche Einwilligung der sichere Weg, nicht die Berufung auf berechtigtes Interesse.

Betrifft uns das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

In der Regel nicht. Das BFSG erfasst Dienstleistungen für Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Verein, der informiert, Termine zeigt und Mitgliedsanträge zum Ausdrucken bereitstellt, fällt nicht darunter. Wer online Tickets verkauft, sollte die Einordnung prüfen lassen — und selbst dann greift bei kleinen Vereinen häufig die Kleinstunternehmen-Ausnahme.

Bekommen gemeinnützige Vereine einen günstigeren Preis?

Ja, für eingetragene gemeinnützige Vereine gilt der untere Rand der jeweiligen Preisspanne. Das ist keine Verhandlungssache, sondern eine feste Regel, und sie steht auf der Preisseite, damit niemand danach fragen muss.

Wer pflegt die Seite, wenn der Vorstand wechselt?

Genau das ist der Punkt, an dem Vereinswebsites sterben. Deshalb gehört bei einem Verein ein einfaches Redaktionssystem zum Umfang, nicht in die Zusatzliste — mit einer schriftlichen Anleitung, die auch jemand versteht, der das Projekt nicht begleitet hat. Zugangsdaten gehören in die Vereinsunterlagen, nicht in ein privates Postfach.

Erzählen Sie kurz vom Verein

Was macht ihr, wie viele Mitglieder, und wer würde die Seite pflegen? Darauf kommt an Werktagen innerhalb von 24 Stunden eine Einschätzung mit Preisspanne.