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Barrierefreie Website: Wen das BFSG wirklich betrifft

Die Behauptung, seit Juni 2025 müsse jede Website in Deutschland barrierefrei sein, ist falsch. Hier steht, für wen die Pflicht gilt — und für wen nicht.

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und erfasst Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, nicht jede Website in Deutschland. Wer die drei Fragen weiter unten beantwortet, weiß in fünf Minuten, ob eine Pflicht besteht.

Was das BFSG ist und seit wann es gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist das deutsche Gesetz, das den European Accessibility Act in nationales Recht umsetzt und bestimmte Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Es gilt seit dem 28. Juni 2025. Der Gesetzestext ist öffentlich einsehbar.

Die im Netz verbreitete Kurzfassung „seit Juni 2025 muss jede Website barrierefrei sein” ist falsch. Das Gesetz knüpft nicht am Betreiben einer Website an, sondern daran, ob ein Unternehmen bestimmte Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet.

Drei Fragen entscheiden über die Betroffenheit

Frage 1: Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Reines Geschäftskundengeschäft ist nicht erfasst. Wer ausschließlich an andere Unternehmen liefert und auf der Website nur darstellt, fällt nach derzeitigem Stand nicht unter die Pflicht.

Frage 2: Handelt es sich um eine erfasste Dienstleistung? Erfasst sind unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, E-Books und Dienstleistungen im Personenverkehr. Der praktisch wichtigste Fall für kleine Betriebe ist der elektronische Geschäftsverkehr: gemeint sind Dienstleistungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers elektronisch erbracht werden mit dem Ziel, einen Vertrag abzuschließen. Ein Onlineshop fällt darunter. Eine Terminbuchungsstrecke mit verbindlicher Buchung ebenfalls. Eine Seite, die nur Leistungen beschreibt und eine Telefonnummer nennt, in der Regel nicht.

Frage 3: Greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen? Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Wichtig: Die Ausnahme gilt nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen erfasste Produkte in Verkehr bringt, kann trotzdem in der Pflicht stehen.

SituationBetroffen?
Handwerksbetrieb, Website beschreibt Leistungen, Kontakt per Telefonin der Regel nein
Handwerksbetrieb mit verbindlicher Online-Terminbuchung, 4 BeschäftigteDienstleistung erfasst, aber Kleinstunternehmen-Ausnahme greift
Onlineshop für Verbraucher, 15 Beschäftigteja
Onlineshop für Verbraucher, 3 Beschäftigte, 400.000 € UmsatzAusnahme greift für die Dienstleistung
Agentur, ausschließlich Geschäftskundenin der Regel nein
Behörde oder öffentliche Stellenein — hier gelten BITV 2.0 und die Gleichstellungsgesetze

Diese Tabelle ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Einordnung hängt am konkreten Geschäftsmodell, und sobald online etwas verkauft oder verbindlich gebucht werden kann, ändert sich die Bewertung.

Was verlangt wird, wenn die Pflicht greift

Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte praktisch auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist. In der Praxis sind das etwa fünfzig Erfolgskriterien. Die sechs, an denen kleine Websites am häufigsten scheitern:

  • Kontrast unter 4,5:1 im Fließtext. Hellgraue Schrift auf Weiß ist der mit Abstand häufigste Einzelverstoß.
  • Kein sichtbarer Fokus. Der Fokusring wurde per CSS entfernt, weil er „stört”. Damit ist die Seite mit Tastatur unbedienbar.
  • Formularfelder ohne verknüpftes Label. Ein Platzhaltertext im Feld ist keine Beschriftung — er verschwindet beim Tippen und wird von manchen Screenreadern nicht vorgelesen.
  • Fehlende oder nichtssagende Alternativtexte bei informativen Bildern.
  • Überschriftensprünge, etwa von h2 direkt auf h4, wodurch die Struktur für Screenreader-Nutzer zerfällt.
  • Waagerechtes Scrollen bei 320 Pixel Breite oder 200 Prozent Zoom.

Was bei Verstößen passiert

Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder, die ihre Arbeit im Oktober 2025 aufgenommen haben. Sie können Maßnahmen anordnen und Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen. Der Schwerpunkt liegt auf behördlicher Aufsicht; daneben sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich, die in der Praxis oft schneller kommen.

Nicht betroffene Unternehmen trifft keine Sanktion. Wer unsicher ist, sollte die drei Fragen oben beantworten und im Zweifel anwaltlich klären lassen — und keinesfalls auf Werbe-Mails reagieren, die pauschal eine Pflicht für alle behaupten.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht rechnen kann

Drei Gründe gelten unabhängig vom Gesetz. Erstens die Reichweite: In Deutschland leben rund 7,9 Millionen Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung, dazu eine deutlich größere Gruppe mit vorübergehenden oder altersbedingten Einschränkungen. Zweitens die technische Überschneidung: Semantisches HTML, korrekte Überschriften und sinnvolle Linktexte sind exakt das, was auch Suchmaschinen und KI-Systeme zur Auswertung brauchen. Drittens ein neuer Punkt aus 2026: KI-Agenten greifen auf Seiten teilweise über den Accessibility-Tree zu. Was für einen Screenreader unbeschriftet ist, ist auch für einen Agenten unbedienbar.

Wer prüfen lassen will, wo die eigene Seite steht: Eine Prüfung nach WCAG 2.1 AA bei Vantage Growth kostet 250 bis 900 Euro, je nachdem ob nur geprüft oder auch umgesetzt wird — und beginnt mit der Einordnung, ob überhaupt eine Pflicht besteht.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine Firmenwebsite?

Nur, wenn Sie darüber Verbrauchern gegenüber eine erfasste Dienstleistung erbringen — insbesondere wenn auf der Seite ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommen kann. Eine reine Darstellungsseite im Geschäftskundenbereich fällt nach derzeitigem Stand nicht darunter.

Was gilt für Vereine?

Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern ob eine erfasste Dienstleistung gegenüber Verbrauchern erbracht wird und ob die Kleinstunternehmen-Schwelle überschritten ist. Ein Verein mit Online-Ticketverkauf kann betroffen sein, ein Verein mit reiner Informationsseite in der Regel nicht.

Reicht ein Barrierefreiheits-Widget?

Nein. Overlay-Werkzeuge blenden eine Bedienleiste ein und beheben die zugrundeliegenden Verstöße nicht — weder fehlende Alternativtexte noch falsche Überschriftenhierarchien noch unbedienbare Formulare. Betroffenenverbände lehnen sie ab, und sie erzeugen zusätzlich einen Request an eine fremde Domain.

Muss ich WCAG 2.2 erfüllen?

Nein. Maßgeblich ist die Norm EN 301 549, die für Webinhalte praktisch auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist. WCAG 2.2 ergänzt einige Kriterien und ist empfehlenswert, aber nicht verpflichtend.

Quellen

Verfasst von Benedikt Hebestreit, Vantage Growth. Zuletzt aktualisiert am . Das Datum wird nur bei einer echten inhaltlichen Änderung angefasst.

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